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780.11 USV CH-BL

§ 42 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Verfall der Zusicherung

Vollzug und Verfahren - Forschung und Entwicklung (§ 42 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art42))
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§ 42 USV · Verfall der Zusicherung

1. Die Beitragszusicherung verfällt, wenn

a. die Unterlagen für die Auszahlung nicht innert 2 Jahren nach der Zusicherung eingereicht werden;

b. das Vorhaben nicht entsprechend der Zusicherung ausgeführt wird;

c. wichtige Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten werden.

2. In begründeten Fällen kann die Bau- und Umweltschutzdirektion Ausnahmen bewilligen.

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