780.11
USV
CH-BL
§ 42 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Verfall der Zusicherung
Vollzug und Verfahren - Forschung und Entwicklung (§ 42 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art42))
§ 42 USV · Verfall der Zusicherung
1. Die Beitragszusicherung verfällt, wenn
a. die Unterlagen für die Auszahlung nicht innert 2 Jahren nach der Zusicherung eingereicht werden;
b. das Vorhaben nicht entsprechend der Zusicherung ausgeführt wird;
c. wichtige Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten werden.
2. In begründeten Fällen kann die Bau- und Umweltschutzdirektion Ausnahmen bewilligen.