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780.11 USV CH-BL

§ 41 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Auszahlung

Vollzug und Verfahren - Forschung und Entwicklung (§ 42 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art42))
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§ 41 USV · Auszahlung

1. Nach Abschluss des Projekts muss die zuständige Person der Bau- und Umweltschutzdirektion folgende Unterlagen einreichen

a. eine Kopie des Forschungsberichts bzw. einen Bericht über den Verlauf des Projekts;

b. die vollständigen Abrechnungsunterlagen;

c. allfällige Berichte von Ämtern über die Abnahme von Bauten und Anlagen.

2. Die Bau- und Umweltschutzdirektion erlässt gestützt auf die Prüfung der Unterlagen und im Rahmen ihrer Zusicherung eine Auszahlungsverfügung.

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