780.11
USV
CH-BL
§ 41 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Auszahlung
Vollzug und Verfahren - Forschung und Entwicklung (§ 42 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art42))
§ 41 USV · Auszahlung
1. Nach Abschluss des Projekts muss die zuständige Person der Bau- und Umweltschutzdirektion folgende Unterlagen einreichen
a. eine Kopie des Forschungsberichts bzw. einen Bericht über den Verlauf des Projekts;
b. die vollständigen Abrechnungsunterlagen;
c. allfällige Berichte von Ämtern über die Abnahme von Bauten und Anlagen.
2. Die Bau- und Umweltschutzdirektion erlässt gestützt auf die Prüfung der Unterlagen und im Rahmen ihrer Zusicherung eine Auszahlungsverfügung.