Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
780.11 USV CH-BL

§ 40 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Beitragszusicherung

Vollzug und Verfahren - Forschung und Entwicklung (§ 42 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art42))
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§ 40 USV · Beitragszusicherung

1. Wer einen Förderungsbeitrag geltend macht, muss das Gesuch rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens mit allen nötigen Unterlagen der Bau- und Umweltschutzdirektion einreichen.

2. Die Bau- und Umweltschutzdirektion entscheidet über die Beitragsberechtigung des Vorhabens und legt fest, welcher Förderungsbeitrag höchstens zugesichert wird. Sie kann die Zusicherung mit Auflagen und Bedingungen verbinden.

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