780.11
USV
CH-BL
§ 40 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Beitragszusicherung
Vollzug und Verfahren - Forschung und Entwicklung (§ 42 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art42))
§ 40 USV · Beitragszusicherung
1. Wer einen Förderungsbeitrag geltend macht, muss das Gesuch rechtzeitig vor Beginn des Vorhabens mit allen nötigen Unterlagen der Bau- und Umweltschutzdirektion einreichen.
2. Die Bau- und Umweltschutzdirektion entscheidet über die Beitragsberechtigung des Vorhabens und legt fest, welcher Förderungsbeitrag höchstens zugesichert wird. Sie kann die Zusicherung mit Auflagen und Bedingungen verbinden.