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780.11 USV CH-BL

§ 4 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Allgemeines

Immissionsschutz - Meldepflicht (§ 7 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art7))
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§ 4 USV · Allgemeines

1. Die Liste der Anlagen, die dem Amt für Umweltschutz und Energie vor der 1. Inbetriebnahme und bei wesentlichen Änderungen gemeldet werden müssen, ist in Anhang 1 enthalten.

2. Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn eine Anlage oder ein Verfahren bereits in einem Bewilligungsverfahren einer anderen kantonalen Behörde gemeldet worden ist. In diesen Fällen stellt die Bewilligungsbehörde die Unterlagen dem Amt für Umweltschutz und Energie zu.

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