780.11
USV
CH-BL
§ 39 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Förderungsbeiträge
Vollzug und Verfahren - Forschung und Entwicklung (§ 42 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art42))
§ 39 USV · Förderungsbeiträge
1. Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Kredite Förderungsbeiträge an Forschungsprojekte ausrichten, die auf kantonaler oder regionaler Ebene durchgeführt werden und im öffentlichen Interesse liegen.
2. Der Kanton kann im Rahmen der verfügbaren Kredite Förderungsbeiträge an die Entwicklung und Einführung von Technologien ausrichten, welche
a. die Erprobung und praktische Anwendung von neuen, im Kanton noch wenig eingeführten Techniken, Produkten oder Verfahren fördern;
b. zur Entlastung der Umwelt führen; und
c. im öffentlichen Interesse liegen.
3. Neben Beiträgen sind auch andere Förderungsmassnahmen möglich.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
6B_1353/2023 (Art. 37-39 VÜPF)
Federal Court Partially Overturns Pornography Convictions Due to Unlawfully Obtained International Evidence in Child Abuse Case
fördern. **5.2.** **5.2.1.** Für die Abfrage von (bekannten) IP-Adressen stehen spezifische Auskunftstypen zur Verfügung (vgl. Art. 37-39 VÜPF ; Erl. VÜPF S. 27 f., 40; oben E. 4.4.1). Der in Art. 37 VÜPF definierte Auskunftstyp IR\_7\_IP betrifft (bewilligungsfreie) A
A-6807/2019 (Art. 37, 38 und 39 VÜPF)
Telecommunications Provider's Data Retention for User Identification
daten über die Zuteilung und Übersetzung von IP- Adressen und Portnummern speichern und liefern müssen, um die Aus- künfte gemäss Art. 37, 38 und 39 VÜPF erteilen zu können. Dass die FDA nicht alle Portnummern oder Zeitpunkte protokollieren müssten, lasse sich dieser Norm nicht entn