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780.11 USV CH-BL

§ 38a Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Veräusserung und Teilung eines Grundstücks mit belastetem Standort

Belastungen des Bodens - Altlasten und Bodensanierung (§ 39 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art39))
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§ 38a USV · Veräusserung und Teilung eines Grundstücks mit belastetem Standort

1. Die Veräusserung oder Teilung eines Grundstücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet, bedarf einer Bewilligung.

2. Als Veräusserung im Sinne von Abs. 1 gelten der Verkauf, der Tausch und die Schenkung. Der Veräusserung gleichgestellt sind

a. die Begründung von Baurechten oder von Miteigentumsanteilen;

b. die Errichtung, der Verkauf, der Tausch oder die Schenkung eines Kaufrechts;

c. die Sacheinlage oder die Sachübernahme nach Handelsrecht;

d. die Vermögensübertragung oder die Übertragung im Rahmen einer Spaltung nach Fusionsgesetz.

3. Bewilligungen für Veräusserungen nach Abs. 2 erteilt das Amt für Umweltschutz und Energie.

4. Bewilligungen für Teilungen, welche Grenzmutationen nach § 42 RBV bedingen, erteilt das Amt für Geoinformation. Das Verfahren richtet sich nach § 43 RBV.

5. Die Abklärung der Bewilligungspflicht bei Veräusserungen und diesen gleichgestellten Rechtsgeschäften erfolgt durch den beauftragten Notar, bei Teilungen, vorbehältlich Baurechtsbegründungen, durch den zuständigen Geometer. Mit der nachgewiesenen Einsichtnahme in das kantonale Auskunftssystem, welches Informationen zum Kataster der belasteten Standorte beinhaltet, ist die Abklärungspflicht hinreichend erfüllt.

6. Das Amt für Umweltschutz und Energie kann die Eintragung im Kataster der belasteten Standorte im Grundbuch anmerken lassen.

7. Im Bewilligungsverfahren nach dieser Bestimmung kann von der Bewilligungsbehörde für den Entscheid eine aufwandbezogene Verwaltungsgebühr von maximal CHF 200.- erhoben werden. Zahlungspflichtig ist der Eigentümer, dessen Grundstück veräussert oder geteilt werden soll.

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