780.11
USV
CH-BL
§ 37 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Sanierungspflicht
Belastungen des Bodens - Altlasten und Bodensanierung (§ 39 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art39))
§ 37 USV · Sanierungspflicht
1. Altlasten und Bodenverunreinigungen müssen saniert werden, wenn
a. sie durch ihre Emissionen Wasser oder Luft unzulässig belasten;
b. sie die Bodenfruchtbarkeit wesentlich beeinträchtigen oder Nahrungs- und Futterpflanzen unzulässig belasten;
c. sie zu einer anderen erheblichen Umweltbelastung oder zu einer Gefährdung von Mensch oder Tier führen;
d. eine Belastung oder Gefährdung nach den Bst. a-c zu einem späteren Zeitpunkt ernsthaft befürchtet werden muss.