Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
780.11 USV CH-BL

§ 37 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Sanierungspflicht

Belastungen des Bodens - Altlasten und Bodensanierung (§ 39 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art39))
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37 USV · Sanierungspflicht

1. Altlasten und Bodenverunreinigungen müssen saniert werden, wenn

a. sie durch ihre Emissionen Wasser oder Luft unzulässig belasten;

b. sie die Bodenfruchtbarkeit wesentlich beeinträchtigen oder Nahrungs- und Futterpflanzen unzulässig belasten;

c. sie zu einer anderen erheblichen Umweltbelastung oder zu einer Gefährdung von Mensch oder Tier führen;

d. eine Belastung oder Gefährdung nach den Bst. a-c zu einem späteren Zeitpunkt ernsthaft befürchtet werden muss.

← § 36 USV Verordnung über den Umweltschutz (USV) § 38 USV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →