Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
780.11 USV CH-BL

§ 35 Verordnung über den Umweltschutz (USV)

Belastungen des Bodens - Verunreinigter Aushub (§ 36 Abs. 2 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art36))
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§ 35 USV

1. Verunreinigter Aushub muss dem Amt für Umweltschutz und Energie gemeldet werden.

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