780.11
USV
CH-BL
§ 34 Verordnung über den Umweltschutz (USV)
Belastungen des Bodens - Gebiete mit stark gefährdeter oder beeinträchtigter Bodenfruchtbarkeit (§ 35 Abs. 3 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art35))
§ 34 USV
1. Die Bau- und Umweltschutzdirektion erlässt Empfehlungen für Böden, deren Fruchtbarkeit durch Schwermetalle, organische Belastungen, Erosion oder Bodenverdichtung stark gefährdet oder bereits beeinträchtigt ist. In schwerwiegenden Fällen schreibt sie bestimmte Bewirtschaftungsmethoden vor oder erlässt Verbote. Das Amt für Landwirtschaft ist anzuhören.
2. Wer Kulturland bei der Erstellung von Bauten (namentlich Leitungen und Strassen) beeinträchtigt, muss es so renaturieren, dass die Bodenfruchtbarkeit wiederhergestellt ist.