780.11
USV
CH-BL
§ 33 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Weitere Massnahmen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit
Belastungen des Bodens - Abgeltung von Massnahmen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 35 Abs. 1 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art35))
§ 33 USV · Weitere Massnahmen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit
1. Der Ebenrain kann Beiträge entrichten an
a. Forschungsarbeiten zugunsten des biologischen Landbaus und weiterer umweltschonender Bewirtschaftungsmethoden, soweit es im Interesse des Kantons Basel-Landschaft liegt;
b. die Einführung neuer, umweltschonender Bewirtschaftungsmethoden, insbesondere in den Bereichen pflugarme Bodenbearbeitung und erosionsvermindernde Schlaggestaltung.
2. Der Ebenrain legt die Beiträge im Rahmen des Budgets fest. Sie dürfen CHF 10'000.- pro Betrieb nicht übersteigen.