Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
780.11 USV CH-BL

§ 33 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Weitere Massnahmen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit

Belastungen des Bodens - Abgeltung von Massnahmen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 35 Abs. 1 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art35))
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 USV · Weitere Massnahmen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit

1. Der Ebenrain kann Beiträge entrichten an

a. Forschungsarbeiten zugunsten des biologischen Landbaus und weiterer umweltschonender Bewirtschaftungsmethoden, soweit es im Interesse des Kantons Basel-Landschaft liegt;

b. die Einführung neuer, umweltschonender Bewirtschaftungsmethoden, insbesondere in den Bereichen pflugarme Bodenbearbeitung und erosionsvermindernde Schlaggestaltung.

2. Der Ebenrain legt die Beiträge im Rahmen des Budgets fest. Sie dürfen CHF 10'000.- pro Betrieb nicht übersteigen.

← § 32 USV Verordnung über den Umweltschutz (USV) § 34 USV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →