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780.11 USV CH-BL

§ 32 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Rückforderung der Beiträge

Belastungen des Bodens - Abgeltung von Massnahmen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 35 Abs. 1 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art35))
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§ 32 USV · Rückforderung der Beiträge

1. Der Ebenrain verlangt die Beiträge ganz oder teilweise zurück oder verrechnet sie mit anderen Beiträgen, wenn

a. der Beitrag zu Unrecht bezogen worden ist;

b. die Umstellung auf biologischen Landbau innert 5 Jahren nach Einreichung des Beitragsgesuchs nicht abgeschlossen ist;

c. der biologische Landbau innert 5 Jahren nach Abschluss der Umstellung ohne triftigen Grund wieder aufgegeben wird;

d. der Betrieb innert 5 Jahren nach Abschluss der Umstellung die Anerkennung verliert.

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