780.11
USV
CH-BL
§ 32 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Rückforderung der Beiträge
Belastungen des Bodens - Abgeltung von Massnahmen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 35 Abs. 1 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art35))
§ 32 USV · Rückforderung der Beiträge
1. Der Ebenrain verlangt die Beiträge ganz oder teilweise zurück oder verrechnet sie mit anderen Beiträgen, wenn
a. der Beitrag zu Unrecht bezogen worden ist;
b. die Umstellung auf biologischen Landbau innert 5 Jahren nach Einreichung des Beitragsgesuchs nicht abgeschlossen ist;
c. der biologische Landbau innert 5 Jahren nach Abschluss der Umstellung ohne triftigen Grund wieder aufgegeben wird;
d. der Betrieb innert 5 Jahren nach Abschluss der Umstellung die Anerkennung verliert.