780.11
USV
CH-BL
§ 30 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Höhe der Beiträge
Belastungen des Bodens - Abgeltung von Massnahmen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 35 Abs. 1 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art35))
§ 30 USV · Höhe der Beiträge
1. Der Beitrag wird zur Deckung der Kosten von Investitionen, Material oder für den Aufwand Dritter bezahlt. Er darf 2/3 dieser Kosten nicht übersteigen.
2. Der Beitrag pro Betrieb beträgt höchstens CHF 20'000.-.
3. Übersteigt das Einkommen oder das Vermögen der Beitragsempfängerin bzw. des Beitragsempfängers die Grenzen von Art. 7 der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) vom 7. Dezember 1998, so wird der Beitrag entsprechend gekürzt.
4. Für die Begriffe gilt, soweit nichts anderes vermerkt ist, das Bundesrecht.