780.11
USV
CH-BL
§ 29 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Beiträge an die Einführung des biologischen Landbaus
Belastungen des Bodens - Abgeltung von Massnahmen zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit (§ 35 Abs. 1 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art35))
§ 29 USV · Beiträge an die Einführung des biologischen Landbaus
1. Der Ebenrain erteilt landwirtschaftlichen Betrieben Beiträge an die Einführung des biologischen Landbaus, wenn
a. der Betrieb spezifische Probleme aufweist, die ihn an der Umstellung hindern, und diese Hindernisse dank dem Beitrag beseitigt werden können;
b. die Hindernisse nicht auf eine vorangehende unsachgemässe Bewirtschaftung zurückzuführen sind.