Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
780.11 USV CH-BL

§ 28 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Beratung

Belastungen des Bodens - Bodenuntersuchungen (§ 34 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art34))
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 USV · Beratung

1. Der Ebenrain berät die Untersuchungspflichtigen entsprechend ihren Bedürfnissen und den Resultaten der Bodenuntersuchungen.

2. Es kann einzelbetriebliche Nährstoffbilanzen und Düngungspläne erstellen.

3. Der Ebenrain berät auch die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Familien- und Pflanzlandgärten entsprechend den Bedürfnissen oder auf Anfrage.

← § 27 USV Verordnung über den Umweltschutz (USV) § 29 USV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →