780.11
USV
CH-BL
§ 27 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Beiträge des Kantons
Belastungen des Bodens - Bodenuntersuchungen (§ 34 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art34))
§ 27 USV · Beiträge des Kantons
1. Der Kanton zahlt im Rahmen der bewilligten Kredite 60 % der Kosten für die Analyse der Bodenproben. Der Ebenrain kann die beitragsberechtigten Kosten begrenzen.
2. Um den Beitrag auszulösen, müssen die Untersuchungspflichtigen dem Ebenrain die Rechnung des Labors für die Analyse und eine Kopie der Analyseresultate zustellen.
3. Der Ebenrain kann mit den Laboratorien Vereinbarungen über die direkte Verrechnung der Beiträge und die Übermittlung der Analyseresultate abschliessen.