Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
780.11 USV CH-BL

§ 25 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Untersuchungspflicht

Belastungen des Bodens - Bodenuntersuchungen (§ 34 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art34))
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 USV · Untersuchungspflicht

1. Bodenuntersuchungen müssen durchgeführt werden von

a. Landwirtschaftsbetrieben und Gärtnereien, die die minimalen Standardarbeitskräfte zum Bezug von Direktzahlungen des Bundes erreichen;

b. Personen, die Rebflächen über 20 Aren oder Obstanlagen über 40 Aren bewirtschaften.

2. Die Untersuchungspflicht gilt nicht für vertraglich gesicherte Magerwiesen und -weiden sowie für Flächen mit Düngeverbot.

3. Verantwortlich für die Bodenuntersuchungen ist die jeweilige Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter.

← § 24 USV Verordnung über den Umweltschutz (USV) § 26 USV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →