780.11
USV
CH-BL
§ 25 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Untersuchungspflicht
Belastungen des Bodens - Bodenuntersuchungen (§ 34 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art34))
§ 25 USV · Untersuchungspflicht
1. Bodenuntersuchungen müssen durchgeführt werden von
a. Landwirtschaftsbetrieben und Gärtnereien, die die minimalen Standardarbeitskräfte zum Bezug von Direktzahlungen des Bundes erreichen;
b. Personen, die Rebflächen über 20 Aren oder Obstanlagen über 40 Aren bewirtschaften.
2. Die Untersuchungspflicht gilt nicht für vertraglich gesicherte Magerwiesen und -weiden sowie für Flächen mit Düngeverbot.
3. Verantwortlich für die Bodenuntersuchungen ist die jeweilige Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter.