780.11
USV
CH-BL
§ 24 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Folgekosten
Abfälle - Sicherheitsleistung für Deponien (§ 29 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art29))
§ 24 USV · Folgekosten
1. Zur Deckung von Folgekosten, insbesondere für den Unterhalt der Deponie und die Behebung von Schäden, muss der Eigentümer oder die Eigentümerin einer privaten oder kommunalen Deponie eine Sicherheitsleistung bis zu CHF 5 Mio. in Form einer Versicherungsdeckung oder einer Bankgarantie erbringen.
2. Die Bau- und Umweltschutzdirektion legt die Höhe der Sicherheitsleistung entsprechend den konkreten Verhältnissen fest.
3. Die Sicherheitsleistung muss während 15 Jahren über den Abschluss der Deponie hinaus bestehen bleiben.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
VPB 150000257 (Art. 24 VÜPF)
Telecommunication Service Provider Obligations for Internet Traffic Surveillance
The court used this provision to determine the scope of permissible surveillance types for internet providers.
TPF 2008 42 (Art. 24 lit. a VÜPF)
Real-time Surveillance of Unread Emails vs. Opened Emails
This provision was used to grant authorization for the real-time surveillance of unread email messages.