780.11
USV
CH-BL
§ 23 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Abschluss- und Rekultivierungsarbeiten
Abfälle - Sicherheitsleistung für Deponien (§ 29 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art29))
§ 23 USV · Abschluss- und Rekultivierungsarbeiten
1. Der Eigentümer oder die Eigentümerin einer Deponie muss dem Amt für Umweltschutz und Energie in einem Bericht aufzeigen, welche Kosten die folgenden Massnahmen voraussichtlich verursachen
a. die erforderlichen Abschluss- und Rekultivierungsarbeiten;
b. die Überwachung in der Nachsorgephase.
2. Die Bau- und Umweltschutzdirektion entscheidet, welche Summe zur Sicherung dieser Kosten während der Betriebsphase auf ein Sperrkonto einbezahlt oder gleichwertig sichergestellt werden muss.
3. Ändern sich die Verhältnisse, so kann die Bau- und Umweltschutzdirektion eine Anpassung der Sicherheitsleistung verlangen.