780.11
USV
CH-BL
§ 22 Verordnung über den Umweltschutz (USV)
Abfälle - Zuweisung der Abfälle zu den Abfallanlagen (§ 28 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art28))
§ 22 USV
1. Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist zuständig für die Festlegung der Einzugsgebiete von Abfallanlagen und die Zuweisung von Abfällen an bestimmte Abfallanlagen.
2. Die Volkswirtschaft- und Gesundheitsdirektion kann die Gemeinden verpflichten, die in den Gemeindesammelstellen gesammelten tierischen Abfälle bestimmten Tierkörperbeseitigungsanlagen zuzuführen.