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780.11 USV CH-BL

§ 22 Verordnung über den Umweltschutz (USV)

Abfälle - Zuweisung der Abfälle zu den Abfallanlagen (§ 28 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art28))
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§ 22 USV

1. Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist zuständig für die Festlegung der Einzugsgebiete von Abfallanlagen und die Zuweisung von Abfällen an bestimmte Abfallanlagen.

2. Die Volkswirtschaft- und Gesundheitsdirektion kann die Gemeinden verpflichten, die in den Gemeindesammelstellen gesammelten tierischen Abfälle bestimmten Tierkörperbeseitigungsanlagen zuzuführen.

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