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780.11 USV CH-BL

§ 21 Verordnung über den Umweltschutz (USV)

Abfälle - Betriebsbewilligung für Abfallanlagen (§ 27 Abs. 2 und 3 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art27))
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§ 21 USV

1. Die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage muss das Gesuch für die Betriebsbewilligung an das Amt für Umweltschutz und Energie richten. Im Gesuch müssen enthalten sein

a. allfällig vorhandene Baubewilligungen und andere Bewilligungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung ausgestellt worden sind;

b. die Umschreibung der zur Behandlung vorgesehenen Abfälle sowie Angaben über deren Menge;

c. Angaben über die vorgesehene Behandlung der Abfälle und die zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt;

d. eine Beschreibung der betrieblichen und personellen Organisation;

e. Angaben über die Durchführung der Annahmekontrollen.

2. Die Bau- und Umweltschutzdirektion erteilt die Betriebsbewilligungen. Sie befristet die Bewilligungen auf mindestens 1 Jahr und höchstens 10 Jahre entsprechend der Art der Anlage und den bereits vorhandenen Betriebserfahrungen.

3. Betriebsbewilligungen für Abfallanlagen richten sich nach der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005[10] und nach der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) vom 4. Dezember 2015[11].

4. ...

5. Die Bewilligungspflicht gilt nicht für Kompostieranlagen, deren Fläche kleiner als 500 m² ist und die weniger als 100 Tonnen Abfälle pro Jahr behandeln.

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