Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
780.11 USV CH-BL

§ 20 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Verbrennen von organischen Abfällen aus Feld, Wald und Garten (§ 26 Abs. 3 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art26))

Abfälle - Beseitigung der Abfälle
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 USV · Verbrennen von organischen Abfällen aus Feld, Wald und Garten (§ 26 Abs. 3 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art26))

1. Organische Abfälle aus Feld, Wald und Garten dürfen im Siedlungsgebiet nicht verbrannt werden.

2. Ausserhalb des Siedlungsgebietes dürfen organische Abfälle aus Feld, Wald und Garten unter folgenden Bedingungen verbrannt werden

a. es dürfen nur kontrollierte Feuer gemacht werden,

b. es dürfen keine Zündhilfsmittel (wie Benzin oder Autopneus) verwendet werden,

c. Pflanzen dürfen nicht in frischem und belaubtem Zustand verbrannt werden.

3. ...

← § 19 USV Verordnung über den Umweltschutz (USV) § 21 USV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →