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780.11 USV CH-BL

§ 2 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Verzeichnis der Gefahrenquellen (§ 5 Abs. 1 und 2 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art5))

Katastrophenschutz
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§ 2 USV · Verzeichnis der Gefahrenquellen (§ 5 Abs. 1 und 2 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art5))

1. Das Verzeichnis der Gefahrenquellen (Risikokataster) wird vom Amt für Umweltschutz und Energie geführt.

2. Die Inhaberinnen und Inhaber von gefährlichen Anlagen und Lagern müssen dem Amt für Umweltschutz und Energie alle Angaben liefern, die nach der Störfallverordnung (StFV) vom 27. Februar 1991 für einen Kurzbericht erforderlich sind.

3. Wenn nötig, kann das Amt für Umweltschutz und Energie zusätzliche Angaben verlangen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (6)

BGE 140 IV 181 (Art. 2 VÜPF)
Prosecutor Access to Stored vs. Unretrieved Emails: Seizure vs. Real-Time Surveillance
die Überwachung des Internets. Art. 24a VÜPF sieht die Echtzeit-Überwachung vor, Art. 24b die rückwirkende Überwachung. Gemäss Art. 2 VÜPF sind die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe im Anhang definiert. Danach ist unter Echtzeit-Überwachung zu verstehen das A
1B_19/2014 (Art. 2 VÜPF)
Prosecution Email Monitoring in Murder Investigation Upheld
die Überwachung des Internets. Art. 24a VÜPF sieht die Echtzeit-Überwachung vor, Art. 24b die rückwirkende Überwachung. Gemäss Art. 2 VÜPF sind die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe im Anhang definiert. Danach ist unter Echtzeit-Überwachung zu verstehen das A
UK030059 · zh (Art. 2 lit. b VÜPF)
Appellant Liability for Investigation Costs Partially Reduced on Appeal
den in Rechnung gestellten Einzelbeträgen auch nichts, da die Gebühr für den administrativen Aufwand unverändert Fr. 100 beträgt (Art. 2 lit. b VÜPF), die rückwirkende Teilnehmeridentifikation zwischen 31 Tagen und 6 Monaten Fr. 750 und die Zusatzinformationen Fr. 100 (Art. 3 Z
TPF 2006 254 (Art. 2 lit. m VÜPF)
Court Approves PUK Code Collection, Excludes Original Contracts and IDs from Traffic Data
gegen A., B. und C. vom 7. April 2006 (TK.2006.48) Telefonüberwachung; Erhebung von PUK-Codes zu SIM-Karten. Art. 1 Abs. 1 BÜPF, Art. 2 lit. m VÜPF Die Erhebung der PUK-Codes zu sichergestellten SIM-Karten erfolgt mittels einer Überwachungsmassnahme gemäss BÜPF. Surveillance
TPF 2006 255 (Art. 2 lit. g VÜPF)
Embezzlement Investigation: Contract and ID Copies Not Traffic Data
everfahren gegen A. vom 28. April 2006 (TK.2006.60) Telefonüberwachung; Verkehrs- und Rechnungsdaten. Art. 5 Abs. 1 lit. b BÜPF, Art. 2 lit. g VÜPF, Art. 63 Abs. 2 lit. c IRSG Originalverträge und Kopien von bei Vertragsabschluss vorgelegten Ausweisen sind keine Verkehrs- und
UK030059 · zh (Art. 2 lit. b VÜPF)
Judicial Review of Acquittal Costs: Devolutive/Reformatory Effect and Substantiation of Investigation Expenses
den in Rechnung gestellten Einzelbeträgen auch nichts, da die Gebühr für den administrativen Aufwand unverändert Fr. 100 beträgt (Art. 2 lit. b VÜPF), die rückwirkende Teilnehmeridentifikation zwischen 31 Tagen und 6 Monaten Fr. 750 und die Zusatzinformationen Fr. 100 (Art. 3 Z