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780.11 USV CH-BL

§ 19 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Beseitigung von Sonderabfällen aus Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe (§ 23 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art23))

Abfälle - Beseitigung der Abfälle
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§ 19 USV · Beseitigung von Sonderabfällen aus Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe (§ 23 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art23))

1. Sonderabfälle sind Abfälle, die im Abfallverzeichnis der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen vom 18. Oktober 2005 als solche bezeichnet sind.

2. Im Bereich der Haushaltungen und des Kleingewerbes sind dies insbesondere

a. Motoren- und Speiseöle;

b. Heimwerkerchemikalien (Farben, Lacke, Lösungs- und Ablaugmittel, Leime, Kleber, FCKW-haltige Schäume usw.);

c. Pflanzenschutzmittel, Insektizide, Fungizide;

d. Medikamente, Quecksilber-Thermometer;

e. Fotochemikalien;

f. Batterien, Akkumulatoren;

g. Leuchtstoffröhren und Metalldampflampen;

h. Geräte, die Sonderabfälle enthalten;

i. Verpackungen, die Reste von Sonderabfällen enthalten.

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