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780.11 USV CH-BL

§ 18 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Wiederverwertung von Abfällen (§ 20 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art20))

Abfälle - Beseitigung der Abfälle
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§ 18 USV · Wiederverwertung von Abfällen (§ 20 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art20))

1. Die Wiederverwertung von Abfällen gilt als sinnvoll, wenn

a. die Verwertung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist;

b. die Umwelt dadurch weniger belastet wird als durch die Beseitigung und Neuproduktion; und

c. für die Produkte aus der Wiederverwertung ein Absatzmarkt besteht oder im Aufbau begriffen ist.

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