780.11
USV
CH-BL
§ 18 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Wiederverwertung von Abfällen (§ 20 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art20))
Abfälle - Beseitigung der Abfälle
§ 18 USV · Wiederverwertung von Abfällen (§ 20 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art20))
1. Die Wiederverwertung von Abfällen gilt als sinnvoll, wenn
a. die Verwertung technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist;
b. die Umwelt dadurch weniger belastet wird als durch die Beseitigung und Neuproduktion; und
c. für die Produkte aus der Wiederverwertung ein Absatzmarkt besteht oder im Aufbau begriffen ist.