§ 17 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Verzeichnis der Emissionsgutschriften und Emissionsverbünde
§ 17 USV · Verzeichnis der Emissionsgutschriften und Emissionsverbünde
1. Das Amt für Umweltschutz und Energie erstellt ein Verzeichnis der Emissionsgutschriften und der Emissionsverbünde sowie der dafür ausgestellten Optionen.
2. Im Verzeichnis der Emissiongutschriften und der entsprechenden Optionen werden festgehalten
a. der Name und die Adresse des Betriebes, dem die Gutschrift oder die Option erteilt worden ist;
b. der Standort sowie die Bezeichnung der Anlage, für welche die Gutschrift oder die Option erteilt worden ist;
c. das Datum der Gutschriften- oder Optionen-Erteilung;
d. der Schadstoff, für den die Gutschrift oder die Option erteilt worden ist;
e. die Höhe der Gutschrift oder der Option.
3. Gutschriften, die eingesetzt worden sind, werden im Verzeichnis gelöscht.
4. Im Verzeichnis der Emissionsverbünde und der entsprechenden Optionen werden festgehalten
a. die Namen und Adressen der Betriebe, welche am Verbund beteiligt sind oder eine Option dafür erhalten haben;
b. die Standorte und Bezeichnungen der Anlagen, welche im Verbund enthalten sind oder für welche die Option ausgestellt worden ist;
c. das Datum der Zustimmung zum Verbund oder der Ausstellung der Option;
d. der Schadstoff, für den der Verbund gebildet worden ist.
5. Bei Bedarf kann das Amt für Umweltschutz und Energie zusätzlich ein Verzeichnis von Personen und Betrieben führen, welche Emissionsgutschriften erwerben oder sich an einem Emissionsverbund beteiligen wollen.
6. Alle Verzeichnisse sind öffentlich.