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780.11 USV CH-BL

§ 16 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Kontrolle der Emissionsverbünde

Immissionsschutz - Emissionsgutschriften und Emissionsverbund (§§ 10 und 11 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art10))
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§ 16 USV · Kontrolle der Emissionsverbünde

1. Die an einem Emissionsverbund beteiligten Betriebe müssen dem Amt für Umweltschutz und Energie jährlich eine Emissionsbilanz über die im Verbund enthaltenen Anlagen liefern.

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