§ 15 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Zustimmung zu Emissionsverbünden
§ 15 USV · Zustimmung zu Emissionsverbünden
1. Das Amt für Umweltschutz und Energie erteilt auf Antrag der beteiligten Betriebe die Zustimmung zu einem Emissionsverbund, wenn die Emissionen der im Verbund zusammengeschlossenen Anlagen die zulässigen Emissionen insgesamt um mindestens 15 % unterschreiten.
2. Für die Berechnung massgebend sind die gemessene Emissionskonzentration, der Volumenstrom sowie die durchschnittliche jährliche Betriebsdauer jeder im Verbund enthaltenen Anlage. Die so ermittelte tatsächliche Fracht wird derjenigen Fracht gegenübergestellt, die sich aufgrund der Emissionsgrenzwerte, des Volumenstroms und gleicher Betriebsdauer ergeben würde.
3. Unterschreitet die tatsächliche Fracht der im Verbund enthaltenen Anlagen die erlaubte Fracht um mehr als 15 %, so kann das Amt für Umweltschutz und Energie den am Verbund beteiligten Betrieben zusätzlich eine Emissionsgutschrift erteilen.