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780.11 USV CH-BL

§ 14 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Optionen für Emissionsverbünde

Immissionsschutz - Emissionsgutschriften und Emissionsverbund (§§ 10 und 11 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art10))
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§ 14 USV · Optionen für Emissionsverbünde

1. Wer beabsichtigt, einen Emissionsverbund zu bilden, kann dafür vom Amt für Umweltschutz und Energie eine Option verlangen.

2. In der Option wird festgehalten, welche Anlagen voraussichtlich im Emissionsverbund zugelassen werden, falls sie die erwarteten Emissionswerte einhalten.

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