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780.11 USV CH-BL

§ 13 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Emissionsverbund

Immissionsschutz - Emissionsgutschriften und Emissionsverbund (§§ 10 und 11 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art10))
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§ 13 USV · Emissionsverbund

1. Ein Emissionsverbund kann mit Anlagen gebildet werden, für welche die Emissionsbegrenzungen gemäss der Verordnung über die Verschärfung von Emissionsbegrenzungen für stationäre Anlagen vom 14. August 1990 gelten.

2. Emissionsverbünde können gebildet werden für Anlagen, welche Stickoxide ausstossen, oder für Anlagen, welche flüchtige organische Stoffe ausstossen.

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