780.11
USV
CH-BL
§ 12 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Einsatz von Emissionsgutschriften
Immissionsschutz - Emissionsgutschriften und Emissionsverbund (§§ 10 und 11 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art10))
§ 12 USV · Einsatz von Emissionsgutschriften
1. Wer eine Emissionsgutschrift einsetzen will, muss dies dem Amt für Umweltschutz und Energie spätestens dann melden, wenn das Gesuch (Baugesuch, Einrichtungsbegehren) für die neue Anlage eingereicht oder ein Sanierungsvorschlag unterbreitet wird.
2. Das Amt für Umweltschutz und Energie berechnet die zulässige Emissionskonzentration aufgrund der Höhe der vorgelegten Emissionsgutschrift sowie des Volumenstroms und der durchschnittlichen jährlichen Betriebsdauer der geplanten bzw. geänderten Anlage.