Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
780.11 USV CH-BL

§ 11 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Erteilung von Emissionsgutschriften

Immissionsschutz - Emissionsgutschriften und Emissionsverbund (§§ 10 und 11 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art10))
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 USV · Erteilung von Emissionsgutschriften

1. Das Amt für Umweltschutz und Energie erteilt die Emissionsgutschriften auf Antrag der Anlagen-Inhaberinnen oder -Inhaber, nachdem durch Messungen erwiesen ist, dass die Anlage die Emissionsgrenzwerte im nötigen Ausmass unterschreitet.

2. Die Emissionsgutschriften betragen 80 % der über die Limite von 10 % hinausgehenden Grenzwert-Unterschreitung.

3. Das Amt für Umweltschutz und Energie berechnet die Emissionsgutschriften entsprechend den gemessenen Emissionskonzentrationen, dem Volumenstrom und der durchschnittlichen jährlichen Betriebsdauer der Anlage.

4. Emissionsgutschriften für weniger als 200 kg Stickoxide bzw. für weniger als 500 kg flüchtige organische Stoffe werden nicht ausgestellt.

5. Mit der Erteilung der Gutschrift legt das Amt für Umweltschutz und Energie für die betroffene Anlage eine neue Emissionsbegrenzung fest.

← § 10 USV Verordnung über den Umweltschutz (USV) § 12 USV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →