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780.11 USV CH-BL

§ 10 Verordnung über den Umweltschutz (USV) - Optionen für Emissionsgutschriften

Immissionsschutz - Emissionsgutschriften und Emissionsverbund (§§ 10 und 11 [USG BL](https://bl.clex.ch/data/780/de/art10))
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§ 10 USV · Optionen für Emissionsgutschriften

1. Wer bei der Planung einer neuen Anlage oder der Änderung einer bestehenden Anlage feststellt, dass sie die verschärften Emissionsbegrenzungen erheblich unterschreiten wird, kann vom Amt für Umweltschutz und Energie eine Option für eine Emissionsgutschrift verlangen.

2. In der Option wird festgehalten, dass die Anlage voraussichtlich eine Emissionsgutschrift im angegebenen Umfang erhalten wird, falls sie die erwarteten Emissionswerte einhält.

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