780.11
USV
CH-BL
§ 1 Verordnung über den Umweltschutz (USV)
Zweck und Geltungsbereich
§ 1 USV
1. Diese Verordnung will den Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Umweltschutzrechts sicherstellen.
2. Sie gilt für alle Bereiche, die vom Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft geregelt werden.