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780.11 USV CH-BL

§ 1 Verordnung über den Umweltschutz (USV)

Zweck und Geltungsbereich
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§ 1 USV

1. Diese Verordnung will den Vollzug des eidgenössischen und kantonalen Umweltschutzrechts sicherstellen.

2. Sie gilt für alle Bereiche, die vom Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft geregelt werden.

Verordnung über den Umweltschutz (USV) § 2 USV →

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