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BNPGLPIRN
CH-BL
§ 7 Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG) - Anordnung
Schutzmassnahmen - Brandschäden
§ 7 Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG · Anordnung
1. Schutzmassnahmen gegen Brandschäden werden angeordnet, wenn eine Baute oder Anlage erstellt, erweitert, abgeändert oder in der Benützungsart geändert wird und dazu eine Baubewilligung oder eine arbeitsgesetzliche Plangenehmigung erforderlich ist.
2. Vorbehalten bleibt § 8 Absatz 2.