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761 BNPGLPIRN CH-BL

§ 5 Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG) - Brandschutzabstände

Schutzmassnahmen - Brandschäden
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§ 5 Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG · Brandschutzabstände

1. Zwischen Gebäuden gelten Brandschutzabstände. Diese richten sich nach der entsprechenden Brandschutzrichtlinie der VKF.

2. Der Brandschutzabstand eines Gebäudes zur Grundstücksgrenze muss so gross sein, dass er auf den benachbarten Grundstücken keine Eigentumsbeschränkung bewirkt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

3. Die Brandschutzabstände gelten zusätzlich zu den Abstandsvorschriften der Raumplanungs- und Baugesetzgebung.

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