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§ 3 Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG) - Definitionen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG · Definitionen

1. Die Definition der «Bauten und Anlagen» im Sinne dieses Gesetzes richtet sich nach der kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzgebung.

2. «Brandschäden» im Sinne dieses Gesetzes sind Schäden, die aufgrund von Feuer, Rauch, Hitze, Blitzschlag oder Explosion entstehen.

3. «Gravitative Naturgerfahren» im Sinne dieses Gesetzes sind Hochwasser, Überschwemmung, Steinschlag und Erdrutsch.

4. «Schutzmassnahmen» im Sinne dieses Gesetzes sind bauliche, technische, personelle und organisatorische Massnahmen.

5. «Wiederkehrperiode» im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeitspanne, in der sich ein Ereignis mit vergleichbarer Intensität wiederholt.

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