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761 BNPGLPIRN CH-BL

§ 20 Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG) - Strafbestimmung

Schlussbestimmungen
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§ 20 Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG · Strafbestimmung

1. Wer die Sorgfaltspflichten gemäss § 2 vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, wird auf Antrag mit Busse bestraft.

2. Die Geschädigten sowie die BGV sind zur Antragsstellung berechtigt.

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