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§ 2 Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG) - Sorgfaltspflichten

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG · Sorgfaltspflichten

1. Jede Person ist verpflichtet, Brandschäden oder Schäden durch gravitative Naturgefahren zu verhindern oder zu begrenzen, soweit es ihr möglich und zumutbar ist.

2. Die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Brandschäden richten sich nach den Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF).

3. Die Eigentümer und Eigentümerinnen oder die Betreiber und Betreiberinnen von Feuerungsanlagen lassen diese hinsichtlich der Brandsicherheit periodisch durch eine Fachperson überprüfen. Das Dekret regelt die Einzelheiten.

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