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761 BNPGLPIRN CH-BL

§ 19 Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG) - Rechtspflege

Schlussbestimmungen
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§ 19 Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG · Rechtspflege

1. Die Anfechtung von Schutzmassnahmeauflagen zu Bewilligungen richtet sich nach den Rechtspflegebestimmungen der jeweiligen Bewilligungsverfahren.

2. Gegen Schutzmassnahmeverfügungen der BGV kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert weiteren 30 Tagen zu begründen.

3. Gegen Beitragsverfügungen der BGV kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsrat Beschwerde erhoben werden. Gegen seine Beschwerdeentscheide kann innert 10 Tagen beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben werden.

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