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761 BNPGLPIRN CH-BL

§ 18 Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG) - Beiträge

Schutzmassnahmen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 18 Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG · Beiträge

1. Die BGV kann Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen leisten.

2. Sie kann auch Beiträge an Schutzmassnahmen gegen Schäden durch andere als gravitative Naturgefahren leisten.

3. Der Verwaltungsrat der BGV («Verwaltungsrat») regelt die Beiträge.

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