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761 BNPGLPIRN CH-BL

§ 17 Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG) - Vollzug

Schutzmassnahmen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 17 Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG · Vollzug

1. Der Vollzug angeordneter, nicht umgesetzter Schutzmassnahmen richtet sich nach der Gesetzgebung über das Verwaltungsverfahren. Die Geschäftsleitung der BGV bzw. der Gemeinderat gelten als sachlich zuständige Direktion.

2. Die Geschäftsleitung der BGV kann auf den Vollzug angeordneter, nicht umgesetzter Schutzmassnahmen verzichten und die Baute oder Anlage von deren Versicherung ausschliessen. Die Einzelheiten richten sich nach der Gebäudeversicherungsgesetzgebung.

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