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BNPGLPIRN
CH-BL
§ 16 Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG) - Kontrollen
Schutzmassnahmen - Gemeinsame Bestimmungen
§ 16 Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG · Kontrollen
1. Die BGV ist zuständig für die Kontrollen von angeordneten Schutzmassnahmen sowie von solchen, die sie mit Beiträgen unterstützt hat. Vorbehalten bleibt die Kontrollzuständigkeit der Einwohnergemeinde im Falle des kleinen Baubewilligungsverfahrens der Gemeinden.
2. Die BGV bzw. die Einwohnergemeinde können Kontrollarbeiten ganz oder teilweise Dritten übertragen.