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BNPGLPIRN
CH-BL
§ 15 Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG) - Instandhaltepflicht
Schutzmassnahmen - Gemeinsame Bestimmungen
§ 15 Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG · Instandhaltepflicht
1. Die Adressaten und Adressatinnen von angeordneten Schutzmassnahmen oder deren Rechtsnachfolgende sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass angeordnete Schutzmassnahmen wirksam sind und dauernd in Stand gehalten werden.
2. Die Instandhaltepflicht gemäss Absatz 1 gilt auch bei Schutzmassnahmen, die die BGV mit Beiträgen unterstützt hat.