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BNPGLPIRN
CH-BL
§ 14 Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG) - Benachbarte Grundstücke
Schutzmassnahmen - Gemeinsame Bestimmungen
§ 14 Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG · Benachbarte Grundstücke
1. Schutzmassnahmen können auch auf benachbarten Grundstücken umgesetzt werden.
2. Sie sind durch Dienstbarkeiten grundbuchlich zu sichern. Diese dürfen nur mit Zustimmung der anordnenden Behörde gelöscht werden.