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761 BNPGLPIRN CH-BL

§ 14 Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG) - Benachbarte Grundstücke

Schutzmassnahmen - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 14 Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG · Benachbarte Grundstücke

1. Schutzmassnahmen können auch auf benachbarten Grundstücken umgesetzt werden.

2. Sie sind durch Dienstbarkeiten grundbuchlich zu sichern. Diese dürfen nur mit Zustimmung der anordnenden Behörde gelöscht werden.

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