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BNPGLPIRN
CH-BL
§ 13 Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG) - Zuständigkeiten zur Anordnung von Schutzmassnahmen
Schutzmassnahmen - Gemeinsame Bestimmungen
§ 13 Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG · Zuständigkeiten zur Anordnung von Schutzmassnahmen
1. Zuständig zur Anordnung von Schutzmassnahmen sind
a. die Baubewilligungsbehörden im Rahmen der Baubewilligungsverfahren;
b. die Plangenehmigungsbehörde im Rahmen der arbeitsgesetzlichen Plangenehmigung;
c. die BGV im Fall von § 8 Absatz 2.
2. Die Anordnung erfolgt in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a und b als Auflage der BGV zur Bewilligung und im Fall von Absatz 1 Buchstabe c als Verfügung der BGV.