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BNPGLPIRN
CH-BL
§ 12 Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG) - Erweiterungs- und Änderungsfälle
Schutzmassnahmen - Schäden durch gravitative Naturgefahren
§ 12 Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG · Erweiterungs- und Änderungsfälle
1. Schutzmassnahmen werden in den Erweiterungs- und Änderungsfällen gemäss § 11 Absatz 1 nur dann angeordnet, wenn die Erweiterung, die Abänderung oder die Art der Benützungsänderung für den vorbeugenden Schutz vor Schäden durch gravitative Naturgefahren von Bedeutung ist.