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§ 11 Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG) - Anordnung

Schutzmassnahmen - Schäden durch gravitative Naturgefahren
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§ 11 Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG · Anordnung

1. Schutzmassnahmen gegen Schäden durch gravitative Naturgefahren werden angeordnet, wenn eine Baute oder Anlage erstellt, erweitert, abgeändert oder in der Benützungsart geändert wird und dazu eine Baubewilligung erforderlich ist. Vorbehalten bleibt § 12.

2. Sie müssen wirtschaftlich sein, und ihre Kosten dürfen nicht unverhältnismässig im Vergleich zu den Kosten der übrigen baulichen Massnahmen sein.

3. Sie werden nicht angeordnet, wenn Massnahmen an der Gefahrenquelle oder gegen die Gefahrenausbreitung beschlossen, jedoch noch nicht umgesetzt sind.

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