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BNPGLPIRN
CH-BL
§ 10 Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG) - Schutzziele
Schutzmassnahmen - Schäden durch gravitative Naturgefahren
§ 10 Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG · Schutzziele
1. Das Schutzziel gegenüber
a. Hochwasser, Überschwemmung, Steinschlag und spontanem Erdrutsch ist die Verhinderung von Schäden aufgrund dieser Ereignisse mit einer Wiederkehrperiode bis 100 Jahre;
b. permanentem Erdrutsch ist die Verhinderung von Schäden aufgrund der aktuellen und der voraussichtlichen Rutschintensität.