761.111
BR
CH-BL
§ 9 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen (Beitragsreglement, BR) - Minimalkosten, Rückleistung
Beiträge
§ 9 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen · Minimalkosten, Rückleistung
1. Die beitragsberechtigten Kosten einer Massnahme müssen mindestens CHF 700.- (inkl. MWST) betragen. Im Falle von § 4 Abs. 3 Bst. a sowie in besonderen Fällen sind auch tiefere Kosten beitragsberechtigt.
2. Werden Massnahmen, an welche die BGV Beiträge geleistet hat, vor Ablauf der in §§ 7 und 8 aufgeführten Lebensdauer stillgelegt oder rückgebaut, sind die ausbezahlten Beiträge anteilsmässig zurückzuerstatten.
3. Werden Massnahmen nach Ablauf der in §§ 7 und 8 aufgeführten Lebensdauer ersetzt, so kann dafür erneut ein Gesuch eingereicht werden. Die Kosten reiner Unterhaltsarbeiten sind davon ausgenommen.