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§ 9 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen (Beitragsreglement, BR) - Minimalkosten, Rückleistung

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§ 9 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen · Minimalkosten, Rückleistung

1. Die beitragsberechtigten Kosten einer Massnahme müssen mindestens CHF 700.- (inkl. MWST) betragen. Im Falle von § 4 Abs. 3 Bst. a sowie in besonderen Fällen sind auch tiefere Kosten beitragsberechtigt.

2. Werden Massnahmen, an welche die BGV Beiträge geleistet hat, vor Ablauf der in §§ 7 und 8 aufgeführten Lebensdauer stillgelegt oder rückgebaut, sind die ausbezahlten Beiträge anteilsmässig zurückzuerstatten.

3. Werden Massnahmen nach Ablauf der in §§ 7 und 8 aufgeführten Lebensdauer ersetzt, so kann dafür erneut ein Gesuch eingereicht werden. Die Kosten reiner Unterhaltsarbeiten sind davon ausgenommen.

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