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§ 8 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen (Beitragsreglement, BR) - Beitragsberechtigte Massnahmen der Elementarschadenprävention

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§ 8 Reglement über Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen · Beitragsberechtigte Massnahmen der Elementarschadenprävention

1. ...

2. An Massnahmen zum Schutz vor gravitativen Naturgefahren leistet die BGV

a. mit einer Wiederkehrperiode bis 300 Jahre: 40% der beitragsberechtigten Kosten;

b. mit einer Wiederkehrperiode bis 100 Jahre: 30% der beitragsberechtigten Kosten;

c. mit einer Wiederkehrperiode bis 30 Jahre: 20% der beitragsberechtigten Kosten.

2bis An Massnahmen zum Schutz vor meteorologischen Naturgefahren leistet die BGV

a. mit einer Wiederkehrperiode bis 300 Jahre: 40% der beitragsberechtigten Kosten.

2ter Bei Massnahmen im Zusammenhang mit der Instandstellung nach einem Schadenfall berechnet sich der Maximalbetrag auf Basis der Bauteilkosten der ersetzten und entschädigten Bauteile. Bis zu diesem Betrag kann die BGV die beitragsberechtigten Kosten gemäss § 5 Abs. 2bis auch vollständig ersetzen.

3. Beiträge an Massnahmen zum Schutz vor gravitativen Naturgefahren mit einer Wiederkehrperiode bis 100 Jahre dürfen nur geleistet werden, sofern Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren mit einer Wiederkehrperiode bis 300 Jahre nicht wirtschaftlich sind oder aus nachgewiesenen Gründen nicht realisiert werden können.

4. Beiträge an Massnahmen zum Schutz vor gravitativen Naturgefahren mit einer Wiederkehrperiode bis 30 Jahre dürfen nur geleistet werden, sofern Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren mit einer Wiederkehrperiode bis 100 Jahre nicht wirtschaftlich sind oder aus nachgewiesenen Gründen nicht realisiert werden können.

5. Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren müssen für eine Lebensdauer ≥20 Jahre ausgelegt sein. Ausgenommen sind Bauteile, für welche gemäss anerkannter Fachliteratur eine solche Lebensdauer nicht erreichbar ist (z. B. Oblichtkuppeln).

6. An Anstösserbeiträge und/oder Anteile an die Erstellungskosten für kollektiv wirkende bauliche Schutzmassnahmen gegen gravitative Naturgefahren im Sinne von § 4 Abs. 3 Bst. a leistet die BGV bis 40 % der Beiträge und/oder Kosten, gesamthaft jedoch nicht mehr als 2 % der gesamten Versicherungssumme der durch die Massnahme geschützten Bauten und Anlagen. Die Höhe der einzelnen Entschädigungen richtet sich anteilmässig an den durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin zu tragenden Kosten.

7. An kollektiv wirkende bauliche Schutzmassnahmen gegen gravitative Naturgefahren im Sinne von § 4 Abs. 3 Bst. b leistet die BGV

a. mit einer Wiederkehrperiode bis 300 Jahre bis 40 % der beitragsberechtigten Kosten, gesamthaft jedoch nicht mehr als 2 % der gesamten Versicherungssumme der durch die Massnahme geschützten Bauten und Anlagen. Die Höhe der einzelnen Entschädigungen richtet sich anteilmässig an den durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin zu tragenden Kosten;

b. mit einer Wiederkehrperiode bis 100 Jahre bis 30 % der beitragsberechtigten Kosten, gesamthaft jedoch nicht mehr als 1 % der gesamten Versicherungssumme der durch die Massnahme geschützten Bauten und Anlagen. Die Höhe der einzelnen Entschädigungen richtet sich anteilmässig an den durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin zu tragenden Kosten.

8. Die Festlegung der Höhe von ausserordentlichen Beiträgen an kollektive Schutzmassnahmen gemäss § 4 Abs. 3 Bst. a und b erfolgt im Einzelfall projektbezogen und liegt im Ermessen der BGV.

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